Statuten

Aus Gründen der Einfachheit wird im Text immer die Männliche Form verwendet. Das weibliche Geschlecht ist
immer mitgemeint.

I. Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen RC Jonschwil besteht ein Verein im Sinne von Art 60. ff des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Jonschwil. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. Zweck

Art. 2

Der Radclub Jonschwil bezweckt die Verbreitung und Förderung des Radsports sowie die Pflege von
Geselligkeit und guter Kameradschaft.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Freimitglieder
d) Ehrenmitglieder

Art. 4

Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer aktiv am Vereinsleben teilnimmt. Als Passivmitglied kann
aufgenommen werden, wer den Verein finanziell oder mit ehrenamtlicher Arbeit unterstützt.

Art. 5

Jugendliche unter 16 können als Mitglied des Vereins aufgenommen werden. Sie können nur mit schriftlicher
Zustimmung der Eltern oder deren gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

Art. 6

Zu Freimitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die während 50 Jahren dem Verein angehören.

Art. 7

Zum Ehrenmitglied des Verein kann ernannt werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient
gemacht hat.

Art. 8

Vorschläge für die Ehrung zum Frei- oder Ehrenmitglied sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor der
Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen.
Die Ernennung zum Frei- oder Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Generalversammlung vorgenommen.

Art. 9

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter den Vorbehalt der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Die aufgenommenen Mitglieder erhalten die Statuten.

Art. 10

Bei Austritten während des Jahres ist der volle Jahresbeitrag geschuldet.

Art. 11

Mitglieder welche die Statuten, Verträge und Reglemente des Vereins oder der Verbände vorsätzlich oder grob
verletzen, sich der Mitgliedschaft im Verein als unwürdig erweisen oder ihre finanziellen Verpflichtungen nicht
erfüllen, können durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die betroffenen Mitglieder sind
von den Sanktionen im Kenntnis zu setzten.

Art. 12

Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.
IV. Pflichten und Rechte der Mitglieder

Art. 13

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten (in
Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand des RC Jonschwil), den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den
Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.

Art. 14

Die Aktiv, Frei- Ehrenmitglieder sind en den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu
stellen. Die Passivmitglieder haben beratende Stimme und das Recht Anträge zu stellen.

Art. 15

Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Organisation und Leitung

Art. 16

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Art. 17

Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

Art. 18

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet am Anfang des Jahres, innerhalb von 90
Tagen nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:
1) Protokoll der letzten Generalversammlung
2) Jahresbericht des Präsidenten, der Tourenleiter, des Kassiers
3) Mutationen (Neuaufnahmen, Austritte, Ausschlüsse)
4) Abnahme des Jahresrechnung des Vereins
5) Bericht der Rechnungsrevisoren und Entlastung des Vorstandes
6) Statutenänderungen und Anträge der Mitglieder
7) Wahlen
a) des Präsidenten
b) der übrigen Vorstandsmitglieder
c) der Revisoren
8) Voranschlag und Festsetzung der Jahresbeiträge
9) Jahresprogramm
10) Ehrungen
11) Verschiedenes

Art. 19

Eine Ausserordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel
(ZGB Art. 64 Abs. 3) der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die
Einberufung verlangt. Eine a. o. Generalversammlung hat innert 90 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die
Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

Art. 20

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich. Die Traktanden sind in der Einladung bekannt zu
geben. Die Einladungen sine spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu versenden.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/5 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Art. 21

Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Die Versammlung kann bei
Wahlen auch eine Geheime Abstimmung beschliessen
Bei allen Abstimmungen (ausser bei Statutenänderungen und bei Vereinsauflösung) entscheidet das absolute
Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende..
Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen Beschlüsse nur gefasst erden wenn eine vorherige
Bekanntmachung nicht möglich war und die Anwesenden mit einfacher Mehrheit einer Behandlung zustimmen.

VI. Vorstand

Art. 22

Die Leitung des Vorstandes ist einem aus 5 bis 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.

Art. 23

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand
selbst.

Art. 24

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung eine
Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Eine Nachwahl ist in der Einladung zur Versammlung anzukündigen.
Rücktritte müssen dem Präsidenten zwei Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.

Art. 25

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident, Vizepräsident, Aktuar, und Kassier haben
Kollektivunterschrift zu Zweien.

Art. 26

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen.
a) Handhabung der Statuten und Reglement;
b) Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Generalversammlung; Vollzug der gefassten
Beschlüsse;
c) Einberufung und Leitung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung;
d) Verwaltung Vereinskasse;
e) Erstellen der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses;
f) Verkehr mit den Behörden;
g) Förderung und Zusammenarbeit im Gesamtverein.

Art. 27

Die Vorstandsaufgaben können bei Bedarf durch Pflichtenhefte geregelt werden, Grundsätzlich erledigen die
Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
a) der Präsident leitet die Generalversammlung und die Vorstandssitzungen. Er hat die
Generalversammlung und Die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktanden festzulegen. Er
erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht. Er visiert sämtliche Belege und Rechnungen.
b) Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlung und Vorstandssitzungen. Er besorgt die schriftlichen
Arbeiten des Vereins. Er verwaltet das Vereinsarchiv.
c) Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Generalversammlung einen Jahresbericht über die
Kassenführung vor.
d) Der Vizepräsident und die Beisitzer vertreten andere Vorstandsmitglieder und können mit
Spezialaufgaben betraut werden.

Art. 28

Dringende Vorstandsgeschäfte können durch einen Ausschuss von mind. 3 Mitgliedern erledigt werden. Solche
Geschäfte müssen der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 29

Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Generalversammlung fallen, kann der Vorstand von sich aus
erledigen. Solche Geschäfte müssen der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Art. 30

Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlung muss
Protokoll geführt werden.

VII. Revisoren

Art. 31

Die Revisoren prüfen die Rechnung des Vereins, sowie allfällige Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der
Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die
Rechnungsrevisoren können höchstens für einen weitere Amtsdauer wieder gewählt werden.
VIII. Delegation

Art. 32

Die Delegierten an Kurse und Versammlungen werden durch den Vorstand bestimmt. Den Delegierten können
instruktionen erteilt werden. Die Delegierten sind verpflichtet, über ihren Einsatz der nächsten Vorstandssitzung
einen Bericht abzugeben. Die Spesenvergütung an die Delegierten wird vom Vorstand festgelegt.
IX. Finanzen

Art. 33

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträge
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c) Überschüssen von Veranstaltungen
d) Zinsen und Kapitalien

Art. 34

Die Mitgliederbeiträge werden spätestens bis Ende März eingezogen. Der Vorstand kann auf begründetes
Gesuch Mitglieder vorübergehend den Beitrag ganz oder Tilweise erlassen. Die Beitragspflicht beginnt mit der
Aufnahme in den Verein. Die Frei- Ehrenmitglieder, sowie der Mitglieder des Vorstandes sind von der
Beitragspflicht befreit.

Art. 35

Die Einnahmen werden verwendet:
a) zur Bestreitung der Verwaltungskosten;
b) zur Durchführung von Sportanlässen;
c) zur Unterstützung von clubinternen Anlässen;
d) für Anschaffungen

Art. 36

Der Vorstand hat einen jährlichen, von der Generalversammlung festzulegenden Kredit zur freien Verfügung.

Art. 37

Der Verein kann für spezielle Zwecke Spezialfonds errichten oder nimmt Rückstellungen vor. Der Kassier führt
hierüber spezielle Rechnung. Über die Verwendung dieser Gelder kann der Vorstand oder die
Generalversammlung gemäss den entsprechenden Reglementen verfügen.

Art. 38

Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.

Art. 39

Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

X. Archiv

Art. 40

Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Bericht wichtige Korrespondenz, Vereinsrechnung etc. werden im
Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird vom jeweiligen Aktuar geführt.

Art. 41

Die Mitglieder des Vorstandes sind gehalten, ihr Aktenmaterial, nach Weisung des Vorstandes sortiert, zuhanden
des Vereinsarchivs abzugeben.

XI. Todesfälle

Art. 42

Stirbt ein Mitglied, so soll en jedes Mitglied es als Ehrensache betrachten, dem lieben Verstorbenen das
Grabgeleit zu gebe. Der Verein verabfolgt eine Spende.

XII. Revisionsbestimmungen

Art. 43

Einzelne Artikel der Statuten können an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3
Mehrheit abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind.

Art. 44

Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder das
Begehren stellen. Sie wird von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen.

Art. 45

Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Generalversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortsetzung des Vereins
verpflichten, kann derselbe nicht aufgelöst werden.

Art. 46

Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit über die
Verwendung eines allfällig vorhanden Vermögens.
Das Vermögen darf nicht unter die Mitglieder Verteilt werden, sondern ist zur treuhänderischen Verwaltung
einer Gemeinnützigen Stelle (Swiss-Cycling-Kantonal-Verband, Swiss-Cycling-Zentralverwaltung, Gemeinde
etc. ) zu übergeben, die es einem in der Gemeinde mit ähnlichen Zielen gegründeten neuen Verein zur
Verfügung hält. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen in den Besitz des
Treuhänders über und ist zur Förderung des Radsports zu verwenden.

XIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 13.03.04 angenommen und treten per sofort in Kraft
Jonschwil den 13.03.04